Aktuelles
Änderung der Grundwasserverordnung i.d.F. von 2017 geplant
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- Erstellt am 25. Juli 2022
Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Begriffs „denitrifizierende Verhältnisse“ in der AVV GeA (2022) ist aktuell geplant, diesen Begriff in der GrwV zu definieren und zugleich den Schwellenwert für Nitrat von bundesweit einheitlich 50 mg/L wie folgt zu modifizieren: „Bei denitrifizierenden Verhältnissen im Grundwasser bezieht sich der Schwellenwert auf den Nitratgehalt im Grundwasser vor der Denitrifikation. Der Nitratgehalt vor der Denitrifikation ist ausgehend vom gemessenen Wert mit der besten verfügbaren Technik rechnerisch zu ermitteln.“ In der Begründung wird aufgeführt, die neue Regelung trage dem Gedanken Rechnung, dass die Denitrifikationskapazität sich über einen längeren Zeitraum aufbrauche und letztendlich erschöpfe. Ohne eine Denitrifikationskapazität wäre der Grundwasserkörper dann als belastet einzustufen. Unter dem Gesichtspunkt eines rechtzeitigen Schutzes des Grundwassers sei daher ein solches Gebiet ebenfalls als belastet auszuweisen, um rechtzeitig vor dem Aufbrauchen der Denitrifikationskapazität durch entsprechende Maßnahmen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 50 mg/l entgegenwirken zu können. Diese Überlegungen werden sicher zukünftig in der Fachwelt umfassend diskutiert und plausibilisiert, so auch im Arbeitskreis „Lebensdauer Nitratabbau im Grundwasser“ in der FH-DGGV.